VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines

  2. Für unsere Verkäufe und Lieferungen sind ausschließlich und in folgender Rangfolge (1) die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen 2) die „Orgalim s2022 - Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von mechanischen, elektrischen und elektronischen Produkten“ (erhältlich über orgalim.eu oder auf Anfrage bei Ihrer nächstgelegenen Seco-Niederlassung) sowie (3) die „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln“ (Incoterms 2020) der Internationalen Handelskammer maßgeblich. Der Besteller erkennt diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn deren Einbeziehung von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, sind wir berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung anzunehmen.

    Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Auch für sämtliche zukünftigen Aufträge gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Der Besteller ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte an Dritte zu übertragen.

  3. Lieferverpflichtungen

  4. Wird die Herstellung, Lieferung oder der Transport der Ware aufgrund von Ereignissen, die durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, unverschuldeten Rohstoffmangel oder Maschinenbruch oder sonstige unverschuldete Betriebs- oder Transportstörungen entstehen, verzögert, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung aufzuschieben und/oder dem Besteller zumutbare Teillieferungen vorzunehmen. Wird uns die Erfüllung der vertraglichen Leistungen aufgrund derartiger nicht verschuldeter Ereignisse und/oder Gegebenheiten unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, sofern wir durch unsere Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht und/oder mit Verzögerung beliefert werden.

    Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung unserer Forderung objektiv als gefährdet erscheinen lassen, etwa Beantragung von Mahnbescheiden, Scheck- oder Wechselproteste etc., sind wir berechtigt, die Lieferung von der vorherigen Zahlung oder hinreichender Sicherstellung der Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Werden solche Umstände nach Auslieferung der Ware bekannt, ist die Kaufpreisforderung sofort zur Zahlung fällig. Im Falle der Hereinnahme von Wechseln können wir vom Besteller die sofortige Barzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe verlangen.

  5. Lieferpreise

  6. Alle Zahlungen sind gebührenfrei in der Währung zu leisten, in der die Verkäufe abgeschlossen sind. Es gelten die Preise auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Preislisten oder unseres erfolgten Angebots. Zuschläge und Rabatte berechnen sich jeweils vom Grundpreis. Die Preise gelten ab Werk. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

    Der Mindestbestellwert beträgt EUR 150 netto/Auftrag in einer Lieferung. Bei Unterschreitung müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 7,50 berechnen. Die Preise gelten jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung in bar ohne Abzug von Skonto, Porto etc. zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber in Zahlung genommen. Ist eine Akkreditiveröffnung oder sonstige Zahlungsgewährleistung

    zugesagt worden, hat deren verbindliche Einräumung binnen eines Monats nach Vertragsschluss zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Öffentliche Abgaben, Steuern und dergleichen, die bei der Preisstellung nicht berücksichtigt werden konnten, gehen zu Lasten des Bestellers.

    Sofern sich nach Vertragsabschluss durch Erhöhung bei uns entstehender Lohn-, Material und/oder Rohstoffkosten Kostensteigerungen in der Preiskalkulation ergeben sind wir berechtigt, dem Besteller bei der Lieferung angemessen geänderte Preise in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegenüber fälligen Rechnungsbeträgen ist ausgeschlossen, ebenso ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht.

    Bei Vereinbarung von Wasserversand gelten normale Verschiffungsverhältnisse als Voraussetzung; das Recht, gegebenenfalls einen anderen Lieferweg zu wählen, bleibt vorbehalten, sofern der ursprünglich vorgesehene Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nur mit unvertretbaren Mehrkosten möglich wäre.

    Der Besteller hat die tatsächlich entstehenden Versandkosten zu tragen. Treten nach erfolgtem Vertragsabschluss höhere Fracht- oder Zolltarife und/oder neue oder höhere Ein- oder Ausfuhr- sowie sonstige Abgaben in Kraft, ist der Besteller zu deren Übernahme verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um frankierte oder unfrankierte CIF- oder FOB-Sendungen handelt.

  7. Lieferzeit

    Für jede einzelne Bestellung oder Spezifikation wird die Lieferzeit gesondert vereinbart. Die Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

    Befinden wir uns in Verzug, so ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und, falls die Lieferung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein etwaiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Vertragsdauer bei Abrufaufträgen beträgt – wenn nicht anders vereinbart – drei Monate.

  8. Liefergewicht und -menge

    Als Gewicht ist das von uns Ermittelte maßgeblich. Handelsübliche oder geringe Abweichungen der Liefermenge bis maximal 10 % bleiben vorbehalten.

  9. Verpackung

    Verpackung wird zum Einkaufswert berechnet.

  10. Mängelhaftung

    Für etwaige während des Transports entstandene Schäden, einschließlich Verrostung oder Zerfressung, sind wir nicht verantwortlich, es sei denn, diese sind auf eine von uns zu vertretende mangelhafte Verpackung zurückzuführen.

    Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf vertragsgemäße Menge und Beschaffenheit zu überprüfen. Jegliche Abweichungen und Beanstandungen sind uns nach Empfang unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit Benutzung und Verarbeitung gilt die Ware als anerkannt und übernommen. Bei Verletzung seiner Untersuchungs- und Rügepflichten verliert der Besteller seine Ansprüche wegen Mängeln der Ware.

    Bei Mängeln der Ware und rechtzeitig erhobener Mängelrüge sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzware oder Mangelbeseitigung zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl und/oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener, vom Besteller gesetzter Frist und/oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert und/oder ist sie uns nur mit unvertretbarem Aufwand möglich, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last und/oder der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden und/oder wir haben für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wenn die Waren ins Ausland oder unmittelbar an Dritte geliefert werden, hat die Abnahme ab Werk zu erfolgen.

  11. Retouren und Stornierungen

    Retouren oder Umtausch sind nur innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und vorheriger Absprache mit uns, mit einer Einlagerungsgebühr von 20% möglich. Retouren oder Umtausch werden nur bei lagerhaltigen Standardprodukten im Neuzustand und originalverpackt akzeptiert.

    Die Stornierung von Bestellungen für Sonderanfertigungen ist nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich und unterliegt einer Stornogebühr, die dem aktuellen Status der Bestellung zum Zeitpunkt der Stornierung entspricht:

    • 20 Prozent (20 %) des Auftragspreises, wenn der Auftrag vor Beginn der Entwurfs- und Vorbereitungsphase storniert wird;

    • 50 Prozent (50 %) des Auftragspreises, wenn der Auftrag nach Beginn der Entwurfs- und Vorbereitungsphase, aber vor Produktionsbeginn storniert wird; oder

    • 100 Prozent (100 %) des Auftragspreises, wenn der Auftrag nach Produktionsbeginn storniert wird.



  12. Versendung und Gefahrtragung

    Erhalten wir vom Besteller keine besonderen Versandvorschriften, erfolgt der Versand nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die kostengünstigste Art und Weise.

    Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit dem Transport beauftragten Personen auf den Besteller über.

    Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab dem Zeitpunkt des Beginns des Annahmeverzugs auf den Besteller über.

  13. Eigentumsvorbehalt

    Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie auch unserer Saldoforderung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

    Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er sich nicht in Verzug befindet, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

    Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es in Absätzen 4. bis 6. bestimmt ist.

    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den unter vorstehender Ziff. 2. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zu übergeben.

    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

    Von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

  14. Einhalten globaler Handelsgesetze

  15. 11.1 Definitionen

    Im Sinne der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind unter „Weltweit geltende Handelsgesetze und Handelsbestimmungen“ Gesetze und Vorschriften über Zölle, Ein- und Ausfuhr, Wiederausfuhr, Handelskontrolle und wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen und zwar stets einschließlich der in den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich geltenden diesbezüglichen Gesetze und Bestimmungen, aber, sofern anwendbar, gegebenenfalls auch solche Gesetze und Bestimmungen eines Landes zu verstehen, in dem die Produkte hergestellt, empfangen oder verwendet wer-den oder von dem aus sie exportiert oder in das sie eingeführt oder in dem sie anderweitig verwendet werden.

    11.2 Sanktionen

    Im Sinne der vorliegenden Vereinbarung sind unter „mit Verbot belegte Länder“ Afghanistan, Weißrussland, Iran, Nordkorea, Russland, Syrien, Krim und nicht von der Regierung kontrollierte Landesteile der Gebiete Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in der Ukraine zu verstehen. Seco Tools behält sich das Recht vor, die Liste der mit Verbot belegten Länder durch schriftliche Benachrichtigung des Vertragspartners zu ergänzen.

    11.3 Gelistete Personen und Organisationen

    Im Sinne der vorliegenden Vereinbarung sind unter „gelistete Personen“ alle Personen oder Rechtspersönlichkeiten zu verstehen, die nach den weltweit geltenden Handelsgesetzen und -bestimmungen gesondert bezeichnet, gesperrt oder anderweitig aufgeführt sind.


    11.4 Versicherung

    Der Vertragspartner versichert, dass:

    (a) keiner der Mitarbeiter des Vertragspartners, seiner verbundenen Unternehmen und keine ihrer jeweiligen Führungskräfte oder Geschäftsführer eine gelistete Person darstellt oder sich zu mindestens 50% mittelbar oder unmittelbar, einzeln oder gemeinsam im Besitz einer oder mehrerer Gelisteter Person(en) befindet oder von ihr/ihnen beherrscht wird;

    (b) der Vertragspartner weder früher noch jetzt oder künftig an einem Geschäft beteiligt war, ist oder sein wird, an dem eine Gelistete Person oder eine Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, die sich zu mindestens 50% mittelbar oder unmittelbar, einzeln oder gemeinsam im Besitz einer oder mehrerer Gelisteter Person(en) befindet oder von ihr/ihnen beherrscht wird und

    (c) der Vertragspartner weder früher noch jetzt oder künftig an einem Rechtsgeschäft beteiligt war, ist oder sein wird, durch das weltweit geltende Handelsgesetze und -bestimmungen umgangen werden oder das auf deren Umgehung abzielt.



    11.5 Globale Handelsgesetze

    Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, sämtliche weltweit geltenden Handelsgesetze und -bestimmungen vollständig zu beachten. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass keine von Seco Tools bereitgestellten Produkte mittelbar oder unmittelbar an eine natürliche oder juristische Person oder Rechtspersönlichkeit verkauft, ausgeführt, wiederausgeführt, übertragen oder erneut übertragen oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden, wenn dies gegen weltweit geltende Handelsgesetze und -bestimmungen verstößt. Der Vertragspartner ergreift keinerlei Maßnahmen zur Förderung der vorliegenden Vereinbarung, die dazu führen würden, dass Seco Tools gegen die für ihn geltenden Handelsgesetze und -bestimmungen verstößt.

    11.6 Nutzung und Nutzungsbeschränkung

    Ohne die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Ausführungen zu beschränken, verpflichtet sich der Vertragspartner, keine Produkte mittelbar oder unmittelbar zu verkaufen, auszuführen, wiederauszuführen, zu übertragen, erneut zu übertragen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen,

    (a) ohne alle nach den weltweit geltenden Handelsgesetzen und -bestimmungen erforderlichen Lizenzen und/oder Genehmigungen von der zuständigen Regierungsbehörde zu beschaffen;

    (b) wenn diese für eine Gelistete Person oder zu ihren Gunsten bestimmt sind;

    (c) wenn dies an, über oder anderweitig zur Verwendung in mit Verbot belegte(n) Länder(n) erfolgt;

    (d) wenn diese in irgendeinem Sinne mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Raketen, mit denen solche Waffen abgefeuert werden können oder mit dem Einsatz in Kernsprengkörpern oder in einem Kernbrennstoffzyklus in Verbindung stehen oder

    (e) wenn diese zur militärischen Endnutzung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind, einschließlich Endnutzung für militärischen Nachrichtendienst, ohne die vorherige Genehmigung Seco Tools einzuholen.

    11.7 Folgegeschäfte

    Der Vertragspartner macht die vorstehenden Verpflichtungen im vorliegenden Paragraphen bei allen Folgegeschäften zur Auflage, in denen es um Produkte geht.

    11.8 Informationspflicht

    Der Vertragspartner setzt Seco Tools so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen fünf (5) Geschäftstagen schriftlich von jedem tatsächlichen oder mutmaßlichen Verstoß gegen die vorstehenden, im vorliegenden Paragraphen aufgeführten Pflichten in Kenntnis und arbeitet nach Kräften mit Seco Tools zusammen, um die Einhaltung der Handelsgesetze und -bestimmungen zu erleichtern. Auf Wunsch stellt er Seco Tools hierzu Kopien der gesamten Dokumentation über Geschäfte zur Verfügung, die sich auf Produkte bezieht, einschließlich aber nicht beschränkt auf Endnutzerbestätigungen. Darüber hinaus stellt der Vertragspartner alle sich auf Anfragen nach Produkten beziehenden Informationen bereit, bei denen er vermutet, dass sie gegen weltweit geltende Handelsgesetze und -bestimmungen verstoßen könnten oder bei denen die Bereitstellung der Produkte gegen die Verpflichtungen des Vertragspartners nach den im vorliegenden Paragraphen aufgeführten Pflichten verstoßen würde, einschließlich Anfragen von einer gelisteten Person oder für dieselbe oder als Verstoß gegen weltweit geltende Handelsgesetze und -bestimmungen unternommener Versuche zum Erwerb von Produkten.

    11.9 Haftungsfreistellung

    Falls der Vertragspartner ganz oder teilweise gegen die vorstehenden, im vorliegenden Paragraphen aufgeführten Pflichten verstößt oder nach begründeter Auffassung des Lieferanten Seco Tools ein solcher Verstoß (soweit nach geltendem Recht zulässig) wahrscheinlich eintritt, vereinbaren die Parteien, dass: (i) Seco Tools nicht verpflichtet ist, ausstehende Zahlungen, Lieferungen, Aufträge oder dergleichen zu erfüllen; (ii) Seco Tools dem Vertragspartner oder einem Dritten gegenüber nicht für spätere Nichterfüllung seitens Seco Tools nach der vorliegenden Vereinbarung haftet und (iii) dass der Vertragspartner Seco Tools von allen Ansprüchen und Verlusten in Bezug auf diese Nichterfüllung schadlos hält. Jede teilweise oder vollständige Nichtbeachtung der im vorliegenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen seitens des Vertragspartners gilt als Verstoß gegen die vorliegende Vereinbarung, der Seco Tools dazu berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen. Außerdem ist Seco Tools berechtigt, die Vereinbarung in Schriftform fristlos zu kündigen, wenn die Fähigkeit einer der Parteien zur Erfüllung einer Pflicht nach der vorliegenden Vereinbarung durch die Auferlegung von Beschränkungen in Handelsgesetzen und -bestimmungen erheblich beeinträchtigt ist.

  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Besteller Kaufmann ist. Ansonsten gelten die gesetzlich begründeten Gerichtsstände. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Geschäfts- oder Wohnsitzgericht zu verklagen.

  17. Gültigkeit

    Die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen treten an die Stelle aller früheren Bedingungen.

​​Seco Tools GmbH, Germany / AGB202404